Reglement über die

Organisation und Verwaltung der

Ungarnhaus-Stiftung

(Magyarház-alapitvány)


mit Sitz in Zürich

(Organisationsreglement)

Präambel:

                      1- Auf Initiative des Zürcher Ungarn-Vereins und mit Willen der beiden Stifter, Verband
    ungarischer Arbeitnehmer in der Schweiz und Zürcher Ungarn-Verein, wird diese
    Stiftung aufgrund grossherziger Gaben von über 100 Donatoren errichtet.


2- Das Stifterkollegium beabsichtigt mit der Stiftungserrichtung sicherzustellen, dass das
    ungarische Kulturleben in der Schweiz gepflegt und gefördert wird und ein Austausch
    mit anderen Kulturen möglich ist.

3- Die Stiftung und die mit ihr assoziierten Personen leben einen zeitgenössischen,
    freiheitlichen, der interkulturellen und ethnischen Toleranz verpflichteten Geist und
    stehen in ihrem Wirken und Wesen allen interessierten Menschen jeder Hautfarbe
    offen gegenüber.

I. Allgemeines

Art. 1 Rangordnung der Rechtsquellen

Die Gründungsurkunde geht dem Organisationsreglement sowie dem Geschäftsleitungsreglement vor.

Art. 2 Sitz

Der Sitz der Stiftung ist Zürich. Der Stiftungsrat kann gegebenenfalls eine Sitzverlegung beschliessen, gemäss
Art. 9 dieses Reglements.


II. Organisation der Stiftung

Art. 3 Zusammensetzung des Stiftungsrats und Beiratschaft

1 Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von drei bis maximal zwölf natürlichen Personen, die
   grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind.


   Sie haben aber grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Spesen, die in Zusammen­hang mit  
   pflichtgemässen und nützlichen Aktivitäten für die Stiftung entstehen.


2 Aus den Reihen der Stiftungsräte werden ein Präsident und ein Vizepräsident gewählt.

3 Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage
   kommen, die durch ihr bisheriges Engagement oder durch ihre Einstellung dem Stiftungszweck verbunden sind.


4 Über allfällige Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder des Stiftungsrats oder an
   Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat. Er orientiert sich
   gegebenenfalls am Prinzip der Entlöhnung nach Leistung.


5 Der aktuelle Stiftungsrat besteht aus folgenden Personen:



    - als Präsident László Senesi Szennyessy;

      (Zürcher Ungarn-Verein, Ungarischer Weltbund)

    - als Vizepräsident Tibor Tésenyi;

      (lic. Jurist, Zürcher Ungarn Verein)

    - als Stiftungsratsmitglied, Josef Böröcz;

      (Verband Ungarischer Christlicher Arbeitnehmer in der Schweiz)

    - als Stiftungsratsmitglied, Katalin Pilinszky;

      (Leiterin Zürcher ung. Pfadfinder, Präsidiumsmitglied ZUV)

    - als Stiftungsratsmitglied, Sigismund Jakab;

      (Präsidiumsmitglied Zürcher Ungarn-Verein)

    - als Stiftungsratsmitglied, Gyöngyi Golarits;

      (r. k. Kirchgemeinde ungarischer Sprache in Zürich,
      Leiterin der Ungarischer Schule in Zürich)

    - als Stiftungsratsmitglied, József Janauschek;

      (Aargauer Ungarn Verein, Ungarischer Weltbund)

    - als Stiftungsratsmitglied, Ferenc Pataky;

      (Präsident der ung. Protestantischer Kirchgemeinde,
      Präsident Aargauer Ungarn Verein)

    - als Stiftungsratsmitglied, Péter B. Szabó.

      (Präsident SMIKK – Verein für ung. Literatur und Bildende Künste

6 Der Stiftungsrat kann natürliche Personen in den Stand eines Beirats wählen, die in ihrer Funktion der Stiftung
   mit ihrem Namen und als Ratgeber in guten Treuen zur Seite stehen und denen keine darüber hinausgehende
   Rechte und Pflichten gegenüber der Stiftung erwachsen.


   Für den Stand eines Beirats kommen nur Persönlichkeiten in Frage, die durch ihr bisheriges Engagement oder
   durch ihre Einstellung der Stiftung gegenüber wohlgesinnt sind.


   Die Standesdauer ist unbeschränkt und endet durch Rücktritt, Abberufung oder Tod des Beirats.

Art. 4 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer von allen Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre; sie gelten nach Ablauf der Amtsdauer
   automatisch für eine weitere Amtsdauer als wieder gewählt. Die Amtsdauer endet durch Rücktritt, Abberufung,
   Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.


2 Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Sinkt
   während der Amtsperiode aus den in Abs. 1 erwähnten Gründen die Mitgliederzahl des Stiftungsrates unter drei,
   so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.


3 Abberufung eines Stiftungsrats ist nur aus wichtigen Gründen möglich, wobei ein wichtiger Grund namentlich
   dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Stiftung in grober
   Weise und wiederholt verletzt hat und keine ernsthafte Aussicht auf Besserung besteht oder wenn das Mitglied
   zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.


Art. 5 Kompetenzen

1 Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung; er entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Regelements in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einer anderen Person übertragen sind.

2 Der Stiftungsrat ist befugt, einzelne seiner Befugnisse an seine Mitglieder oder an Dritte zu delegieren, insbesondere kann sie eine weisungsabhängige Geschäftsleitung ernennen, welche die täglichen Geschäfte führt.

Art. 6 Sitzungen

1 In der Regel findet mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung statt. Diese Jahressitzung charakterisiert sich durch die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des abzuschliessenden Geschäftsjahres sowie die Aufstellung des Budgets und des Programms für das kommende Geschäftsjahr.

2 Der Präsident kann weitere Sondersitzungen einberufen, wenn die Natur des Traktandums dies erfordert. Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann unter Angabe der Gründe dem Präsidenten die Einberufung einer Sondersitzung empfehlen.

3 Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrats führt der Präsident oder jeweils ein vom Präsidenten für diese Aufgabe bezeichnetes Mitglied des Stiftungsrats.

Art. 7 Einladung und Traktanden

1 Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten zur Beratung und Beschlussfassung zusammen. Einladungen zur Jahressitzung des Stiftungsrats haben grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen. Einladungen zu Sondersitzungen haben mindestens 14 Tage vor dem Termin an die Stiftungsratsmitglieder zu erfolgen.

2 Die anstehenden Traktanden sind den Stiftungsratsmitgliedern in sämtlichen Fällen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung anzukündigen. Bis zum Beginn dieser 14-tägigen Frist kann jedes Stiftungsrats­mitglied dem Präsidenten schriftlich Traktanden vorschlagen.

3 Über die Behandlung von an der Sitzung spontan eingebrachter Traktanden kann in sämtlichen Fällen nur mit Zustimmung aller minus eins Stimmen der anwesenden und vertretenen Stiftungsratsmitglieder gültig entschieden werden. Für gültige Beschlussfassungen und Wahlen bezüglich spontan eingebrachter Traktanden gelten die Regeln gemäss Art. 8 und 9 dieses Reglements.



Art. 8 Allgemeine Beschlussfassungen und Wahlen

1 Der Stiftungsrat ist allgemein beschluss- und wahlfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder
   vertreten ist. Er beschliesst und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit
   nicht Art. 9 dieses Reglements eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
   des Präsidenten den Ausschlag.


2 Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten. Das zur Vertretung angefragte Mitglied ist zur
   Annahme des Vertretungsmandats und zu dessen weisungsgebundener Ausübung und Stimmabgabe
   verpflichtet.




Art. 9 Qualifizierte Beschlussfassungen und Wahlen

Beschlüsse und Wahlen betreffend nachfolgend aufgelisteter Themen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
von drei Vierteln sämtlich­er Mitglieder des Stiftungsrats:


    · Wahl und Abberufung vom Mitgliedern des Stiftungsrats;

    · Wahl und Abberufung von Beiräten;

    · Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

    · Wahl und Abberufung von Geschäftsleitungsbeauftragten (Zustimmung des Präsidenten zwingend
      erforderlich, ausser bei Personalunion von Präsident und Geschäftsführer);


    · Verlegung des Sitzes der Stiftung;

    · Prüfung und Abnahme des Budgets und des Jahresprogramms;

    · Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes;

    · Änderung von Reglementen;

    · Änderung der Stiftungsurkunde (vgl. Art. 85 und 86 ZGB);

    · Auflösung der Stiftung (vgl. Art. 88 ZGB) und Verwendung des Liquidationsvermögens.



Art. 10 Zirkularbeschlüsse und -wahlen

1 Sämtliche Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg (inkl. e-mail und Telefax) gefasst werden, sofern nicht mindestens drei Mitglieder die mündliche Beratung verlangen. Ist die Zahl der amtierenden Stiftungsratsmitglieder auf drei gesunken, so müssen mindestens zwei Mitglieder die mündliche Beschlussfassung und Wahl verlangen, um vom Zirkulationsweg abzusehen. Zirkularbeschlüsse und -wahlen können sofort gefasst werden. Vertretungen sind ausgeschlossen.

2 Zirkulationsbeschlüsse sind aufzubewahren.

Art. 11 Ausstandspflicht

Bei Interessenkollisionen tritt das entsprechende Mitglied in den Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes teilnehmen, nicht aber beim anschliessenden Beschluss oder der anschliessenden Wahl mitwirken.



Art. 12 Protokolle

1 Über Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Stiftungsrat wählt für jede Sitzung einen seiner Mitglieder oder einen Geschäftsleitungsbeauftragten zum Protokollführer.

2 Protokolle sind aufzubewahren.



Art. 13 Revisionsstelle

1 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige und qualifizierte Revisionsstelle. Diese prüft jährlich gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts, ob die Rechnungsführung, die Jahresrechnung und die Vermögenslage rechtmässig sind und dem Stiftungszweck entsprechen. Die Wahl erfolgt jährlich und Wiederwahl ist möglich.

2 Die Revisionsstelle hat dem Stiftungsrat einen Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmig­ung zu unterbreiten.

3 Bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel hat die Revisionsstelle dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.



Art. 14 Rechnungsführung und Geschäftsjahr

1 Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember. Die Rechnung ist alljährlich auf Ende Jahr abzuschliessen, erstmals auf dem 31. Dezember 2006.

2 Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann der Stiftungsrat Beginn und Ende des Geschäftsjahres anders legen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

3 Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und legt sie der Revisionsstelle innerhalb von drei Monaten vor. Die Jahresrechnung, der Jahres- und der Revisionsstellenbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.



Art. 15 Abänderung des Reglements

Dieses Reglement kann gemäss Art. 9 desselben und im Rahmen der Zweck­bestimmung durch den Stiftungsrats geändert werden. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

III. Verschiedene Bestimmungen



Art. 16 Inkrafttreten

Das Organisationsreglement tritt mit der Eintragung im Handelsregister in Kraft.



Art. 17 Berichterstattung

Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich folgende Berichterstattung einzureichen:
* der Tätigkeitsbericht;
* die Jahresrechnung mit Anhang;
* die Genehmigung der Jahresrechung durch den Stiftungsrat;
* der Bericht der Revisionsstelle;
* die aktuelle Liste des Stiftungsrats, sofern deren Zusammensetzung Änderungen erfahren hat;
* die Reglemente, sofern solche geändert oder neu erlassen wurden.

                                                                            II.


Die Mitglieder des Stiftungsrats zeichnen wie folgt:

1. Der Präsident des Stiftungsrats hat Einzelunterschrift.

2. Der Vizepräsident des Stiftungsrats hat Einzelunterschrift.

Zürich, 05.07.2006



Für den Verband ungarischer Arbeitnehmer in der Schweiz

Josef Böröcz, Präsident

** (Vorname, Name, Funktion)


Für den Zürcher Ungarn Verein


László S. Szennyessy, Präsident

Katalin Pilinszky, Präsidiumsmitglied

Sigismund Jakab, Präsidiumsmitglied

** (Vorname, Name, Funktion)