Reglement über die
Organisation und Verwaltung der
Ungarnhaus-Stiftung
(Magyarház-alapitvány)
mit Sitz in Zürich
(Organisationsreglement)
Präambel:
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1- Auf Initiative des Zürcher Ungarn-Vereins und mit Willen
der beiden Stifter, Verband
ungarischer Arbeitnehmer in der Schweiz und Zürcher
Ungarn-Verein, wird diese
Stiftung aufgrund grossherziger Gaben von über 100
Donatoren errichtet.
2- Das Stifterkollegium beabsichtigt mit der
Stiftungserrichtung sicherzustellen, dass das
ungarische Kulturleben in der
Schweiz gepflegt und gefördert wird und ein Austausch
mit anderen Kulturen
möglich ist.
3- Die Stiftung und die mit ihr assoziierten Personen leben
einen zeitgenössischen,
freiheitlichen, der interkulturellen und ethnischen
Toleranz verpflichteten Geist und
stehen in ihrem Wirken und Wesen allen
interessierten Menschen jeder Hautfarbe
offen gegenüber. |
I. Allgemeines
Art. 1 Rangordnung der Rechtsquellen
Die Gründungsurkunde geht dem Organisationsreglement sowie
dem Geschäftsleitungsreglement vor.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der Stiftung ist Zürich. Der Stiftungsrat kann
gegebenenfalls eine Sitzverlegung beschliessen, gemäss
Art. 9 dieses Reglements.
II. Organisation der Stiftung
Art. 3 Zusammensetzung des Stiftungsrats und Beiratschaft
1 Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat
von drei bis maximal zwölf natürlichen Personen, die
grundsätzlich ehrenamtlich
tätig sind.
Sie haben aber grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer
Barauslagen und Spesen, die in Zusammenhang mit
pflichtgemässen und nützlichen
Aktivitäten für die Stiftung entstehen.
2 Aus den Reihen der Stiftungsräte werden ein Präsident und
ein Vizepräsident gewählt.
3 Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst,
wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage
kommen, die durch ihr
bisheriges Engagement oder durch ihre Einstellung dem Stiftungszweck verbunden
sind.
4 Über allfällige Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder
Entschädigungen an Mitglieder des Stiftungsrats oder an
Personen, denen
besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat. Er
orientiert sich
gegebenenfalls am Prinzip der Entlöhnung nach Leistung.
5 Der aktuelle Stiftungsrat besteht aus folgenden Personen:
- als Präsident László Senesi Szennyessy;
(Zürcher Ungarn-Verein, Ungarischer Weltbund)
- als Vizepräsident Tibor Tésenyi;
(lic. Jurist, Zürcher Ungarn Verein)
- als Stiftungsratsmitglied, Josef Böröcz;
(Verband Ungarischer Christlicher Arbeitnehmer in der
Schweiz)
- als Stiftungsratsmitglied, Katalin Pilinszky;
(Leiterin Zürcher ung. Pfadfinder, Präsidiumsmitglied ZUV)
- als Stiftungsratsmitglied, Sigismund Jakab;
(Präsidiumsmitglied Zürcher Ungarn-Verein)
- als Stiftungsratsmitglied, Gyöngyi Golarits;
(r. k. Kirchgemeinde ungarischer Sprache in Zürich,
Leiterin der Ungarischer Schule in Zürich)
- als Stiftungsratsmitglied, József Janauschek;
(Aargauer Ungarn Verein, Ungarischer Weltbund)
- als Stiftungsratsmitglied, Ferenc Pataky;
(Präsident der ung. Protestantischer Kirchgemeinde,
Präsident Aargauer Ungarn Verein)
- als Stiftungsratsmitglied, Péter B. Szabó.
(Präsident SMIKK – Verein für ung. Literatur und Bildende
Künste
6 Der Stiftungsrat kann natürliche Personen in den Stand
eines Beirats wählen, die in ihrer Funktion der Stiftung
mit ihrem Namen und als
Ratgeber in guten Treuen zur Seite stehen und denen keine darüber hinausgehende
Rechte und Pflichten gegenüber der Stiftung erwachsen.
Für den Stand eines Beirats kommen nur Persönlichkeiten in
Frage, die durch ihr bisheriges Engagement oder
durch ihre Einstellung der
Stiftung gegenüber wohlgesinnt sind.
Die Standesdauer ist unbeschränkt und endet durch
Rücktritt, Abberufung oder Tod des Beirats.
Art. 4 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer von allen Mitgliedern des Stiftungsrates
beträgt fünf Jahre; sie gelten nach Ablauf der Amtsdauer
automatisch für eine
weitere Amtsdauer als wieder gewählt. Die Amtsdauer endet durch Rücktritt,
Abberufung,
Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.
2 Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den
bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Sinkt
während der
Amtsperiode aus den in Abs. 1 erwähnten Gründen die Mitgliederzahl des
Stiftungsrates unter drei,
so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu
treffen.
3 Abberufung eines Stiftungsrats ist nur aus wichtigen
Gründen möglich, wobei ein wichtiger Grund namentlich
dann gegeben ist, wenn das
betreffende Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Stiftung in
grober
Weise und wiederholt verletzt hat und keine ernsthafte Aussicht auf
Besserung besteht oder wenn das Mitglied
zur ordnungsgemässen Ausübung seines
Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Art. 5 Kompetenzen
1 Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung; er
entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Regelements
in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich
einem anderen Organ oder einer anderen Person übertragen sind.
2 Der Stiftungsrat ist befugt, einzelne seiner Befugnisse
an seine Mitglieder oder an Dritte zu delegieren, insbesondere kann sie eine
weisungsabhängige Geschäftsleitung ernennen, welche die täglichen Geschäfte
führt.
Art. 6 Sitzungen
1 In der Regel findet mindestens einmal pro Jahr eine
Sitzung statt. Diese Jahressitzung charakterisiert sich durch die Prüfung und
Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des abzuschliessenden
Geschäftsjahres sowie die Aufstellung des Budgets und des Programms für das
kommende Geschäftsjahr.
2 Der Präsident kann weitere Sondersitzungen einberufen,
wenn die Natur des Traktandums dies erfordert. Jedes Mitglied des Stiftungsrats
kann unter Angabe der Gründe dem Präsidenten die Einberufung einer Sondersitzung
empfehlen.
3 Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrats führt der
Präsident oder jeweils ein vom Präsidenten für diese Aufgabe bezeichnetes
Mitglied des Stiftungsrats.
Art. 7 Einladung und Traktanden
1 Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten zur
Beratung und Beschlussfassung zusammen. Einladungen zur Jahressitzung des
Stiftungsrats haben grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu
erfolgen. Einladungen zu Sondersitzungen haben mindestens 14 Tage vor dem Termin
an die Stiftungsratsmitglieder zu erfolgen.
2 Die anstehenden Traktanden sind den
Stiftungsratsmitgliedern in sämtlichen Fällen bis spätestens 14 Tage vor der
Sitzung anzukündigen. Bis zum Beginn dieser 14-tägigen Frist kann jedes
Stiftungsratsmitglied dem Präsidenten schriftlich Traktanden vorschlagen.
3 Über die Behandlung von an der Sitzung spontan
eingebrachter Traktanden kann in sämtlichen Fällen nur mit Zustimmung aller
minus eins Stimmen der anwesenden und vertretenen Stiftungsratsmitglieder gültig
entschieden werden. Für gültige Beschlussfassungen und Wahlen bezüglich spontan
eingebrachter Traktanden gelten die Regeln gemäss Art. 8 und 9 dieses
Reglements.
Art. 8 Allgemeine Beschlussfassungen und Wahlen
1 Der Stiftungsrat ist allgemein beschluss- und wahlfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder
vertreten ist. Er beschliesst
und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
soweit
nicht Art. 9 dieses Reglements eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten den Ausschlag.
2 Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied
vertreten. Das zur Vertretung angefragte Mitglied ist zur
Annahme des
Vertretungsmandats und zu dessen weisungsgebundener Ausübung und Stimmabgabe
verpflichtet.
Art. 9 Qualifizierte Beschlussfassungen und Wahlen
Beschlüsse und Wahlen betreffend nachfolgend aufgelisteter
Themen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
von drei Vierteln sämtlicher
Mitglieder des Stiftungsrats:
· Wahl und Abberufung vom Mitgliedern des Stiftungsrats;
· Wahl und Abberufung von Beiräten;
· Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
· Wahl und Abberufung von Geschäftsleitungsbeauftragten
(Zustimmung des Präsidenten zwingend
erforderlich, ausser bei Personalunion von
Präsident und Geschäftsführer);
· Verlegung des Sitzes der Stiftung;
· Prüfung und Abnahme des Budgets und des Jahresprogramms;
· Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes;
· Änderung von Reglementen;
· Änderung der Stiftungsurkunde (vgl. Art. 85 und 86 ZGB);
· Auflösung der Stiftung (vgl. Art. 88 ZGB) und Verwendung
des Liquidationsvermögens.
Art. 10 Zirkularbeschlüsse und -wahlen
1 Sämtliche Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem
Zirkulationsweg (inkl. e-mail und Telefax) gefasst werden, sofern nicht
mindestens drei Mitglieder die mündliche Beratung verlangen. Ist die Zahl der
amtierenden Stiftungsratsmitglieder auf drei gesunken, so müssen mindestens zwei
Mitglieder die mündliche Beschlussfassung und Wahl verlangen, um vom
Zirkulationsweg abzusehen. Zirkularbeschlüsse und -wahlen können sofort gefasst
werden. Vertretungen sind ausgeschlossen.
2 Zirkulationsbeschlüsse sind aufzubewahren.
Art. 11 Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das entsprechende Mitglied
in den Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes teilnehmen, nicht aber
beim anschliessenden Beschluss oder der anschliessenden Wahl mitwirken.
Art. 12 Protokolle
1 Über Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen des
Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden der Sitzung
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Stiftungsrat wählt für jede
Sitzung einen seiner Mitglieder oder einen Geschäftsleitungsbeauftragten zum
Protokollführer.
2 Protokolle sind aufzubewahren.
Art. 13 Revisionsstelle
1 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige und qualifizierte
Revisionsstelle. Diese prüft jährlich gemäss den Vorschriften des
Obligationenrechts, ob die Rechnungsführung, die Jahresrechnung und die
Vermögenslage rechtmässig sind und dem Stiftungszweck entsprechen. Die Wahl
erfolgt jährlich und Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle hat dem Stiftungsrat einen
Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel hat
die Revisionsstelle dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht
innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die
Aufsichtsbehörde zu orientieren.
Art. 14 Rechnungsführung und Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. Januar und
endet jeweils am 31. Dezember. Die Rechnung ist alljährlich auf Ende Jahr
abzuschliessen, erstmals auf dem 31. Dezember 2006.
2 Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann der Stiftungsrat
Beginn und Ende des Geschäftsjahres anders legen. Dies ist der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
3 Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres
die Jahresrechnung und legt sie der Revisionsstelle innerhalb von drei Monaten
vor. Die Jahresrechnung, der Jahres- und der Revisionsstellenbericht sind der
Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres
einzureichen.
Art. 15 Abänderung des Reglements
Dieses Reglement kann gemäss Art. 9 desselben und im Rahmen
der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrats geändert werden. Änderungen
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
III. Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Das Organisationsreglement tritt mit der Eintragung im
Handelsregister in Kraft.
Art. 17 Berichterstattung
Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, ist der
zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich folgende Berichterstattung einzureichen:
* der Tätigkeitsbericht;
* die Jahresrechnung mit Anhang;
* die Genehmigung der Jahresrechung durch den Stiftungsrat;
* der Bericht der Revisionsstelle;
* die aktuelle Liste des Stiftungsrats, sofern deren
Zusammensetzung Änderungen erfahren hat;
* die Reglemente, sofern solche geändert oder neu erlassen
wurden.
II.
Die Mitglieder des Stiftungsrats zeichnen wie folgt:
1. Der Präsident des Stiftungsrats hat Einzelunterschrift.
2. Der Vizepräsident des Stiftungsrats hat
Einzelunterschrift.
Zürich, 05.07.2006
Für den Verband ungarischer Arbeitnehmer in der Schweiz
Josef Böröcz, Präsident
** (Vorname, Name, Funktion)
Für den Zürcher Ungarn Verein
László S. Szennyessy, Präsident
Katalin Pilinszky, Präsidiumsmitglied
Sigismund Jakab, Präsidiumsmitglied
** (Vorname, Name, Funktion)